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Während ZEV-Betreibende eine private Messinfrastruktur aufbauen müssen, übernimmt bei einem vZEV der Netzbetreibende die Messung und liefert alle notwendigen Messwerte an die vZEV-Betreibenden. Dieses Modell ist seit dem 01.01.2025 möglich.


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Der virtuelle ZEV kann in einem Gebäude (Neugründung im Zusammenhang mit der Errichtung einer PVA,
oder bei Umstellung von einem Praxismodell) gebildet werden.

Die PV-Anlage kann direkt hinter einem Verbraucher (z.B.: Allgemeinstrom) angeschlossen werden. Der Überschuss des Solarstroms kann an die weiteren Verbraucher:innen im vZEV verrechnet werden. Damit reicht bei Produktionsanlagen bis 30 kWp ein Zähler für die PV- Anlage und den Allgemeinstrom oder ein Überschusszähler aus. In diesem Fall wird der vom Allgemeinzähler bezogene Solarstrom nicht gemessen und kann nicht (oder nur mit zusätzlichem Aufwand) abgerechnet werden.

Bei der Gründung eines virtuellen ZEVs in einem bestehenden MFH können sich beliebig viele Mietparteien gegen eine Teilnahme entscheiden. Diese Parteien werden virtuell ausbilanziert und bleiben mit ihrem beliebigen Stromprodukt Endkund:innen beim VNB.

Es können sich mehrere ZEV zu einem gemeinsamen virtuellen ZEV zusammenschliessen. Damit verlieren die ZEV ihren Status als separate ZEV und werden zu Teilnehmern im virtuellen ZEV. Sie können aber im Innenverhältnis immer noch den lokalen Strom optimieren und nur den Überschuss oder Unterdeckung mit der vZEV austauschen. Die interne Verteilung des Solarstroms kann somit priorisiert werden, z.B.: Vorzug des
Gebäudes mit eigener PV-Anlage.

vZEV, ZEV und Endverbraucher:innen ohne eigene Produktion können sich zu vZEV zusammenschliessen.
Im vZEV benötigt der vZEV-Dienstleistende die 15-Minuten-Lastgangdaten jedes Stromzählers, um die Stromrechnungen für die vZEV-Teilnehmenden zu erstellen.
Die Echtzeitdaten müssen den vZEV-Betreibenden am Zähler zur Verfügung gestellt werden. Diese Schnittstelle wird Kundenschnittstelle genannt (siehe VSE-Branchenempfehlung «Standards
Kundenschnittstelle für intelligente Messsysteme»). Für das Auslesen der Daten ist ein privater Smart Mete Reader (Adapter) nötig. Mithilfe des Adapters können Energiemanagementsysteme (EMS) die Messdaten aller Smart Meter in der Schweiz auslesen.
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Weitere Informationen sind in der Branchenempfehlung des VSE «Standards Kundenschnittstelle für intelligente Messsysteme» zu finden. Im Branchendokument Standardisierung der Kundenschnittstelle wird eine abschliessende Liste an Standards für die Kundenschnittstelle der Smartmeter festgelegt. Die Standards beziehen sich zum einen auf den physischen Stecker (RJ12, ein Standard-Telefonstecker), zum anderen auf die auszugebenden Daten (Momentanleistung, Zählerstände, etc.), ihre Kodierung und die Frequenz, mit der die Daten ausgegeben werden (mindestens alle 10 Sekunden). Was es dann noch braucht, ist ein Adapter, ein sogenannter Smart Meter Reader, der aus den standardisierten Schnittstellen die Daten für Visualisierungen oder Steuerungen in Drittsystemen, z.B. dem Energiemanagementsystem, bereitstellen kann. Die Adapter werden nicht vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt, sondern vom vZEV- oder LEG-Betreibenden selbst organisiert. Erste Smart Meter Reader sind schon erhältlich und mit den unterschiedlichen Schnittstellen der Smart Meter kompatibel.
Dieser Fall muss individuell betrachtet werden. Da dies sowohl für die VNB als auch für die Kunden eine freiwillige Möglichkeit ist, kann der VNB einen solchen Zusammenschluss ablehnen. Der ZEV-Betreiber / die ZEV-Betreiberin kann aber au dem VNB-Praxismodell austreten und einen vZEV anmelden und diesen mit anderen vZEV oder ZEV zusammenschliessen.
Bestehende ZEV werden grundsätzlich weiter so betrieben. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des VNB und ZEV-Betreibenden möglich. Die privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem ZEV-Dienstleister (z.B. Kündigungsfristen) sind unterschiedlich und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Ja. Der VNB muss alle Zähler installieren, wenn die ZEV-Betreibenden das möchten.
Der VNB kann für einen vZEV nur eine gemeinsame Abrechnung erstellen. Für die interne Abrechnung im vZEV sind unterschiedliche Konstellationen möglich – es empfiehlt sich ein Abrechnungsdienstleister für den gesamten vZEV zu beauftragen.
Das Praxismodell darf wie der vZEV die Anschlussleitung nutzen. Das Praxismodell ist ein freiwilliges Angebot des VNB, für welches weniger Vorgaben existieren. Der VNB hat somit mehr Freiheiten bei der Definition der Regeln. Der VSE empfiehlt aber, die gleichen Regeln wie bei einem vZEV anzuwenden. Die Teilnehmenden können ein Praxismodell verlassen und einen vZEV anmelden, wenn ihnen die Vorgaben zum Praxismodell nicht zusagen.
Ja, das ist möglich (Siehe Anwendungsbeispiel). Aus rechtlicher Sicht werden aus den ZEV die sich zu einem vZEV zusammenschliessen Teilnehmende (und nicht ZEV), was in der Praxis aber keine Rolle spielt.